Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGBs)
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1. Zweck
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen den Auftraggeber oder eine berechtigte Drittperson und die Firma National Security Group vor Missbrauch und Schaden durch gegenseitige Missverständnisse schützen. Sie sollen ergänzend zu den rechtlich festgelegten Rechte und Pflichten die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und National Security Group regeln und den Kunden über wesentliche Bestimmungen informieren.
2. Gültigkeit
2.a) Das Vertragsverhältnis wird mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn der schriftliche Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Ist in einem Vertrag ein Punkt enthalten, welcher in den AGB anders aufgeführt ist, so ist der im Vertrag stehende Hinweis rechtsgültig und löst den jeweiligen Punkt in den AGB ab.
2.b) Die Offerte ist 3 Monate Gültig.
3. Vertragsinhalt und Geltung
Die National Security Group verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt auszuführen und wenn vorhanden nach dem spezifischen Einsatzdispositiv sowie nach den Weisungen des Kunden zu besorgen.
3.a) Beginn
Die Dienstleistung beginnt mit dem abgesprochenen Datum und Zeit
3.b) Dauer
Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Dienststunden. Es gilt pro eingesetzten Sicherheitsagenten der National Security Group eine Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Arbeitsstunden. Bei Überzeiten gilt der jeweils vereinbarte Tarif ohne Zuschläge. Die Abrechnung erfolgt im Halbstundentakt.
3.c) Beendigung/Kündigung
Bei befristeten Dienstleistungen gelten die abgesprochenen Daten und Zeiten, sie können nach kurzfristiger Absprache mit National Security Group verlängert werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der maximalen Tagesarbeitszeit über die Sicherheitsangestellten nicht tangiert werden. Die Kündigungsfrist für befristete Verträge beträgt 15 Tage (vor dem Einsatz). Sollte der Auftraggeber von befristeten Verträgen nach der eben genannten Kündigungsfrist zurücktreten, verpflichtet er sich, der Firma National Security Group den gesamten Betrag des vertraglich vereinbarten Auftrages zu erstatten. Bei Unbefristeten Dienstleistungen/Dienstleistungsverträgen gilt von Seiten des Auftraggebers eine Kündigungsfrist von einem Monat inklusive Wochenenden und Feiertage. Bei unbefristeten Verträgen, welche nach geleisteten Stunden abgerechnet werden, hat der Kunde bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 3’000 zu entrichten.
4. Rechnung und Preise
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme bei Aushändigung bzw. bei Zusendung spätestens jedoch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, ansonsten werden für Verzug oder Ratenzahlung, bankübliche Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlung ist der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen sofort fällig. Der Rechnungsverzug und das daraus entstehende Mahnverfahren ist wie folgt kostenpflichtig: Pro Mahnung CHF 25.-, Einschreiben CHF 5.-, Verzugszins 5%. Gemahnt wird alle 14 Tage und max. dreimal danach wird die Betreibung eingeleitet. Die Betreibung kann auch schon nach der 3. Mahnung eingeleitet werden.
4.a) Preise
Die Preise richten sich nach der abgesprochenen Dienstleistungen oder der Offerte. Sie werden pro Stunde und pro Agent/Mitarbeiter berechnet.
4.b) Vorauszahlung
National Security Group behält sich vor, 50% des finanziellen Auftragsvolumens im Voraus zu verlangen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann die National Security Group ihre vertraglichen Leistungen sofort einstellen. Die Haftung der National Security Group für daraus entstandene Schäden ist ausgeschlossen.
4.c) Mindeststunden
Mindestens 3 Stunden Pro Auftrag am Stück
4.d) Beratung
Für unsere Beratungen und Konzepterstellungen wird ein pauschaler Betrag verrechnet, der jedoch bei Auftragsübernahme wegfällt.
5. Reklamationen
Falls ein Grund zu einer Reklamation über die Dienstleistungen von National Security Group entstehen sollte, ist dies bitte sofort direkt den Ansprechpartnern von der National Security Group Geschäftsleitung zu melden.
6. Rechte und Pflichten
National Security Group führt den Auftrag sorgfältig und gewissenhaft aus. Der Auftraggeber erteilt National Security Group die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages nötig oder nützlich sind. Für den Beizug von Polizei, Sanität und Feuerwehr, die während des Anlasses erforderlich sind, ist die National Security Group jederzeit berechtigt. National Security Group haftet für selbst verursachte Schäden an Personen und Sachen. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung sichert jeden Dienst bis zu einer Schadensumme von CHF 5 000`000 ab.
6.a) Die Beweislast für das Verschulden und die Schäden liegt beim Geschädigten.
6.b) Die National Security Group haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel an Installationen, Apparaten und denen Folgeschäden, sowie Diebstahl zurückzuführen sind.
6.c) National Security Group übernimmt keine Haftung für Schäden die ein Dritter oder ein Ereignis während einer Auftragserfüllung verursacht oder verursacht hat, denn 100% Sicherheit zu gewährleisten ist leider nicht möglich.
6.d) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen, nicht gültig oder nichtig sein sollten, hindert dies die Gültigkeit der andern Bestimmungen nicht.
6.e) Neben diesen von National Security Group aufgeführten Bedingungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
6.f) National Security Group übernimmt keine Haftung für Schäden die durch Bussen von Behörden entstehen, die ihre Kontrolle nicht durchführen konnten, weil die National Security Group Mitarbeiter nach Absprache und Auftrag handelten und die Behörden aus Unwissenheit abgewiesen haben.
6.g) Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit: Falls National Security Group Ihre Geschäftstätigkeit einstellt, wird dies dem Auftraggeber so früh als möglich mitgeteilt, um Unannehmlichkeiten zu minimieren.
6.h) Geleistete Arbeitsstunden werden von den National Security Group Angestellten auf ein Rapport vermerkt, angebrochene Stunden werden vom Mitarbeiter direkt auf die nächste halbe Stunde aufgerundet und werden dem Kunden verrechnet.
6.i) National Security Group verpflichtet sich die vertraglichen abgesprochenen Dienstleistungen mit Ihrem Personal nach bestem Wissen und Gewissen aufmerksam, loyal, professionell und pflichtbewusst durchzuführen.
6.j) Die National Security Group Sicherheitsagenten sind für Ihre Handlungen selbst verantwortlich und entscheiden im Falle einer akuten Bedrohungslage, selbst welche verhältnismässigen Schritte sie in einer solchen Situation einleiten, um die Gefahr abzuwenden.
6.k) Im Übrigen ist die Haftung der National Security Group subsidiär; sie entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht des Abschlusses der notwendigen Sachversicherungen. Die National Security Group haftet nicht für unterlassene oder verzögerte Dienstleistungen, welche auf Unfälle, auf Fehlleistungen Dritter (z.B. Telekommunikationsnetz und Stromversorgung) oder auf Behinderungen im Strassenverkehr zurückzuführen sind.
7. Sorgfaltspflicht
National Security Group verpflichtet sich, sensible Materialien wie Schlüssel, Geld, vertrauliche Akten, etc. die vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages übergeben wurden oder die Bestandteil des Auftrages sind, sorgfältig zu behandeln.
8. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarung spezifischer Massnahmen den jeweiligen Umständen angepasst werden. Die National Security Group Sicherheitsagenten werden auf Ihre Geheimhaltungspflicht aufmerksam gemacht und sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
9. Haftung für Material
Der Auftraggeber haftet für das Material, welches ihm von der National Security Group zur Verfügung gestellt wird.
10. Missbrauch
Die Dienstleistungen oder die Mitarbeiter von National Security Group richten sich nach der Gesetzgebung des Landes in dem der Auftrag stattfindet und dürfen vom Auftraggeber nicht für ungesetzliche Zwecke missbraucht werden. Die Sicherheitsagenten dürfen ebenfalls nicht bewusst und absichtlich einer hohen Gefährdung ausgesetzt und für Ungesetzliches missbraucht werden. Falls die Mitarbeiter von National Security Group einen solchen Missbrauch unserer Dienstleistungen feststellen sind die Agenten berechtigt, ihren Dienst nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung von National Security Group, sofort einzustellen und die Dienstleistung zu verweigern. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet die Dienstleistung die bis zur Beendigung geleistet wurde zu bezahlen.
11. Bewaffnung
National Security Group Agenten sind standardmässig mit einem Pfefferspray ausgerüstet, den sie nach Bedarf und den gesetzlichen Bestimmungen verhältnismässig einsetzen dürfen. Andere Waffen werden nur bei Bedarf und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter vorgehender Information des Kunden mitgeführt. Jeder Mitarbeiter ist an seinen Waffen und seinem tragenden Material bestens ausgebildet und besitzt entsprechende Waffentragscheine.
12. Hausrecht
Das Hausrecht wird während der Dauer der Dienstleistung auf die mit dem Auftrag beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter von National Security Group übertragen beziehungsweise erweitert, Ausnahmen bilden Bereiche für welche die öffentliche Hand und die Exekutive zuständig ist. Falls der Auftrag für National Security Group in einer Firma stattfindet, die von einer Behörde, wie Feuerpolizei, Gewerbe-Polizei, Lebensmittelkontrolle,Bauaufsichtsbehörde, Zoll, etc. gesetzlich vorgeschriebene sporadisch kontrolliert werden könnte, hat der Auftraggeber die Pflicht, das Team darüber zu informieren.
12.a) Ausschliesslichkeitsklausel
Der Auftraggeber darf nicht ohne schriftliche Genehmigung der National Security Group Personen anderer Sicherheitsfirmen oder solche, die im eigenen Auftrag arbeiten, für den Sicherheitsdienst einstellen. Des Weiteren ist ihm untersagt Mitarbeiter der National Security Group abzuwerben und diese unter seinem Namen für Sicherheitsaufgaben einzustellen. Dies gilt bis zu einem Jahr nach dem letzten Einsatz für National Security Group.
12.b) Meldepflicht
Der Kunde verpflichtet sich, Vorgänge welche die Sicherheit betreffen wie Drohbriefe, Anschläge oder ähnliche Vorfälle, während der Dienstleitung National Security Group zu melden, so dass das Team sofort darauf reagieren kann.
13. Schlussbestimmungen
Falls National Security Group ihre Geschäftstätigkeit und damit ihre Dienste überraschend und ungewollt einstellen muss, wird die Dienstleistung bis zum letzten Tag und Stunde berechnet werden. Die Dienstleistung endet in einem solchen Fall und der Vertrag wird gegenstandslos. Dieses gilt auch für Geschäftskunden. Keine Partei darf ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte übertragen. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Biel/Bienne.